b) Art. 3 Abs. 1 GBR legt gemäss seinem Wortlaut die maximalen baupolizeilichen Masse, darunter die Gebäudelänge (GL) und die Gebäudetiefe (GT) der einzelnen Bauzonen fest. Dem Baureglement sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach für die Gebäudetiefe eine spezielle Messweise gilt. Die Masse werden laut Art. 3 Abs. 1 GBR nach den "Definitionen im Anhang" gemessen. Aus dem Wortlaut der beiden Absätze von 14 Fachbericht des AGR vom 6. Januar 2017, S. 4 15 a.a.O., S. 4 16 VGE 22887 vom 21.08. 2007, E. 4.3, mit Hinweisen 17 VGE 100.211.474 vom 7.11.2012 E. 3.4; BVR 2011 S. 490 E. 3.2