h) Mit Bezug auf die Auslegung und Anwendung der baupolizeilichen Masse ist zu berücksichtigen, dass sich die Gemeinde bei der Auslegung ihrer Bestimmungen auf die Gemeindeautonomie berufen kann. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie die umstrittenen Bestimmungen verstanden haben will. Die BVE als Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob die Auslegung durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist.16 3. Auslegung