g) Die BVE hat für die Beurteilung der kommunalen Bestimmungen und insbesondere zur Klärung des Verhältnisses von Textteil und Skizzen in Anhang A3.1 das AGR beigezogen. Zur Frage des Rechtsamtes betreffend Beurteilung des Verhältnisses der vorgeschriebenen baupolizeilichen Masse gemäss Art. 3 GBR zur Skizze in A3.1 sieht das AGR keinen Widerspruch zwischen den "maximalen baupolizeilichen Massen und den Definitionen in den Skizzen in A.3.1"13. Zusammenfassend kommt das AGR zum Schluss, dass es nicht Absicht der Gemeinde gewesen sei, an der bisherigen Praxis etwas zu ändern. Der Text in A3.1 sei versehentlich übernommen worden. Das Bauvorhaben halte