Baubewilligungsbehörde" erfülle das Bauprojekt die Anforderungen an die Gebäudetiefe. Wegen der Divergenz zwischen Text und Skizze in A3.1 GBR seien die fraglichen Bestimmungen jedoch auslegungsbedürftig.8 Nach Auslegung der umstrittenen Gemeindevorschriften nach verschiedenen Auslegungskriterien gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Auslegung der Gemeinde zu schützen sei.9