c) Gemäss Darlegung der Beschwerdegegnerin hat die Gemeinde die Vorschrift über die Gebäudetiefe wegen der Einsprache des Beschwerdeführers im Gesamtentscheid bereits vertieft behandelt. So habe die Gemeinde festgehalten, dass der Text von A3.1 Abs. 2 GBR nicht mit den Skizzen übereinstimme. Gemäss "der Praxis der Baubewilligungsbehörde" sei jedoch "nicht nur der Text massgeblich"; vielmehr sei es so, dass "die Skizzen die Messweise verdeutlichen" würden. Dementsprechend sei entgegen A3.1 Abs. 2 nicht "einfach nur das flächenmässig kleinste Rechteck massgeblich", sondern "bei einer Staffelung des Gebäudes könne es vielmehr sein, dass es eine Gebäudeseite