Für das Bemessen sowohl der Gebäudelänge als auch der Gebäudetiefe sei auf das flächenmässig kleinste Rechteck abzustellen. Die vier Skizzen, die eigentlich der Verdeutlichung der Messweisen dienen sollten, stünden im Widerspruch zum "klaren Wortlaut der Vorschrift", indem sie bezüglich der Gebäudetiefe zeigten, dass zurückgestaffelte Gebäudeteile nicht angerechnet werden sollten. Bestünden zwischen dem Gesetzestext und erläuternden Skizzen Widersprüche, sei auf den "klaren Wortlaut" des Textes abzustellen.6 Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass die von der Baubewilligungsbehörde gewählte Auslegung rechtlich nicht haltbar und damit rechtsfehlerhaft sei.