b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das geplante Mehrfamilienhaus am D.________weg 30 die baupolizeilichen Masse nicht einhalte. Strittig sei vorliegend die Einhaltung der Gebäudetiefe. Die Gemeinde stütze sich bei der Beurteilung der Aussenabmessungen auf Skizzen im Anhang des Baureglements ab, die in Widerspruch zu den Definitionen im Anhang stünden. Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 von Anhang A3.1 sei klar und eindeutig: Für das Bemessen sowohl der Gebäudelänge als auch der Gebäudetiefe sei auf das flächenmässig kleinste Rechteck abzustellen.