b) Private Organisationen sind zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt, wenn sie eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen (Art. 35a Abs. 1 und Art. 40a Abs. 1 BauG). Sie können nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 1 BauG). Gemäss den Statuten des am 22. Juni 1982 gegründeten Beschwerdeführers4 bezweckt er die "Erhaltung und Pflege des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes sowie deren Eigenart". Dafür kann er in Baubewilligungsverfahren und Planverfahren Einsprache und Beschwerde erheben.