1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 1. September 2016 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: 4.2 Auf das generelle Baugesuch vom 20. Juni 2016 wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne bestätigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2016/140 8 IV. Eröffnung