Dabei wäre die Rücknahme gestützt auf die Begründung des Regierungsstatthalteramts nicht zulässig gewesen. Zudem hat es das Regierungsstatthalteramt unterlassen, das bei ihm hängige generelle Baubewilligungsverfahren förmlich abzuschliessen. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten nicht der unterliegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen. Da die Verfahrenskosten nicht dem Regierungsstatthalteramt auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt sie der Kanton. b) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher sind keine solchen zu sprechen. III. Entscheid