Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat mit der Erteilung der Baubewilligung trotz fehlender Strassenanschlussbewilligung durch das TBA die Rücknahme der Baubewilligung erst nötig gemacht. Dabei wäre die Rücknahme gestützt auf die Begründung des Regierungsstatthalteramts nicht zulässig gewesen.