d) Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat im angefochtenen Rücknahmeentscheid zwar ausgeführt, es würden keine weiteren verfahrensleitenden Massnahmen angeordnet. Es hat es jedoch unterlassen, das bei ihm hängige generelle Baubewilligungsverfahren mit einem Nichteintretensentscheid förmlich abzuschliessen. Daher wird der angefochtene Entscheid von Amtes wegen entsprechend ergänzt. 4. Kosten