Somit bestand für das Regierungsstatthalteramt hinreichend Anlass für die Rücknahme seiner generellen Baubewilligung, wenn auch nicht aus dem von ihm geltend gemachten Grund. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Rücknahme der generellen Baubewilligung wird bestätigt. f) Ob die Vorinstanz dadurch, dass sie die Beschwerdeführerin vor der Rücknahme der Baubewilligung nicht angehört hat, deren rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen bleiben. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Zudem hat eine allfällige Gehörsverletzung auch im Kostenpunkt keine Auswirkungen. 3. Generelles Baugesuch