e) Allerdings bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Das generelle Baugesuch der Beschwerdeführerin hat eine neue Grundstückzufahrt ab der Hauptstrasse zum Gegenstand. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Kantonsstrasse. Somit bedarf das generelle Baugesuch der Bewilligung durch den Kanton, wobei dafür gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a OrV BVE das TBA zuständig ist. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 26