d) Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat die Rücknahme damit begründet, dass das TBA als zuständige Strassenaufsichtsbehörde die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG7 nicht erteilt habe. Von der Beschwerdeführerin wurde jedoch kein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands gemäss Art. 81 SG gestellt und es ist auch nicht erkennbar, wofür das generelle Baugesuch der Beschwerdeführerin eine solche Ausnahmebewilligung benötigen würde. Eine Grundstückzufahrt liegt zwangsläufig im Strassenabstand und bedarf keiner Ausnahmebewilligung.