c) Im vorliegenden Fall spricht weder der Vertrauensschutz noch die Rechtssicherheit gegen die Rücknahme der Baubewilligung. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin bereits in guten Treuen Dispositionen getroffen hätte, die nur mit Verlust oder erheblichen Umtrieben rückgängig zu machen wären. Auch die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich nichts geltend. Somit ist die Rücknahme dann zulässig, wenn die Vorinstanz Anlass zu diesem Schritt gehabt hat.