b) Die Rücknahme einer nicht angefochtenen Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft ist zulässig, wenn die Behörde Anlass zu einer Korrektur hat und nicht bereits Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit überwiegen. Daher ist grundsätzlich eine Interessenabwägung anzustellen. Sofern die Adressatin aber nicht bereits in guten Treuen Dispositionen getroffen hat, die nur mit Verlust oder erheblichen Umtrieben rückgängig zu machen sind, erlauben schon verhältnismässig geringfügige Fehler die Rücknahme einer Verfügung. Einen Grund zur Rücknahme können z.B. Verfahrensfehler sein.6