a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Rücknahme der Baubewilligung sei nicht rechtens. Das Fehlen eines Amtsberichts des Strasseninspektorats Seeland könne nicht zu einer Rücknahme der Baubewilligung führen, zumal sich das Strasseninspektorat in seiner Stellungnahme positiv zum Anschluss an die Hauptstrasse geäussert habe. Zudem sei die Rücknahme ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt. 2 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3 f. und N. 26 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)