a) Angefochten ist eine mit "Wiedererwägung" betitelte Verfügung, mit welcher das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne seine Baubewilligung vom 10. August 2016 widerrufen hat. Dieser Widerruf vom 1. September 2016 erfolgte innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen. Damit handelt es sich um die Rücknahme einer nicht angefochtenen Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft.2 Eine solche Rücknahme ist analog zu Art. 57 Abs. 2 VRPG3 und Art. 40 Abs. 3 BauG4 anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.