4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das TBA beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde im Hautpantrag auf Aufhebung des Widerrufs. Dem Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz stimmt das TBA unter Vorbehalt zu. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne beantragt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.