Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde, so dass sie diese Kosten im Rahmen des neu zu fällenden Entscheides liquidieren kann. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.