14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 40-41 N. 11 RA Nr. 110/2016/138 10 b) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufgehoben. Bei diesem Verfahrensausgang sind nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG weder vom Beschwerdeführer 1 noch von der Gemeinde Verfahrenskosten zu erheben. Diese werden vom Kanton getragen. Gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ist aufgrund des geringen Aufwandes, den ihre Beschwerde verursacht hat, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Parteikosten sind nicht angefallen.