Die Gemeinde muss im Hinblick auf ihre neue Entscheidung die Auflage bezüglich der Dachgestaltung mit einer Vorgabe bezüglich Dachneigung ergänzen. Zudem muss sie die Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen klären und prüfen, ob diesbezüglich geeignete, erforderliche und zumutbare Bedingungen oder Auflagen ohne Konflikt mit den Gestaltungsvorschriften verfügt werden können. Sollten sich die sicherheitsbezogenen Bedenken nicht durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Projektänderung ausräumen lassen oder stünden diese in einem unvermeidbaren Konflikt mit den Gestaltungsvorschriften, muss der Bauabschlag erteilt werden.