Die Gemeinde hat bei ihrer Entscheidung keine Abklärungen hinsichtlich der Sicherheitsfragen getroffen. Damit erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, diese Abklärungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 hat zwar lediglich die Auflagen bezüglich der Dachgestaltung angefochten. Die BVE kann aber gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG auch unangefochtene Teile des Bauentscheids aufheben, wenn der