a) Nach dem Gesagten sind die gestalterischen Auflagen des angefochtenen Entscheids unvollständig. Zudem besteht beim Bauvorhaben eine Absturzgefährdung. Die Bewilligung des Bauvorhabens setzt voraus, dass die sicherheitsbezogenen Bedenken mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen ausgeräumt werden können. Dabei ist den Gestaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.