c) Soweit das Dach mit dem neu festzusetzenden Neigungsgrad begehbar ist, muss geprüft werden, ob Schutzvorrichtungen gegen die Absturzgefahr angebracht werden müssen. Eine Gefährdung durch Absturz ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Als Absturzhöhe wird die am Rand der begehbaren Fläche gemessene Höhendifferenz zur angrenzenden tieferen Fläche verstanden.12