Beschwerdeführer 1 und die Gemeinde gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Ziegeleindeckung eine grössere Dachneigung als die bestehenden 20° erheischt. Nach Ansicht der Gemeinde würde damit die Begehbarkeit für Kinder verunmöglicht oder stark erschwert. Im Zusammenhang mit der Ergänzung der Auflage bezüglich der erforderlichen Dachneigung ist daher zu prüfen, ob das Dach damit noch als begehbar zu betrachten ist. Dabei sind der Höhenunterschied zur Strasse und die Begehbarkeit ohne akrobatische Anstrengungen und ohne Zuhilfenahme der Hände massgeblich.