Vorliegend ist daher zu ermitteln, ob vernünftigerweise damit gerechnet werden muss, dass Kinder das Dach betreten könnten. Dabei kann die bfu-Fachbroschüre "Geländer und Brüstungen"10 beigezogen werden. Nach dieser gelten Flächen als begehbar, wenn sie weniger als 65 cm über der Fläche liegen, von der aus sie bestiegen werden können, und man auf ihnen vergleichsweise gut, ohne besondere akrobatische Anstrengungen und ohne Zuhilfenahme der Hände stehen kann.11 Das streitige Dach ist gegenwärtig als begehbar zu betrachten, da es am niedrigsten Ort 40 cm über der Strasse liegt und gemäss Baugesuch eine Neigung von 20° aufweist.