c) Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sind im Gemeindegebiet verschiedene Kleinbauten mit anderen Dachbedeckungen als Ziegeln vorhanden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Gemeinde solche regelmässig bewilligt hat und an dieser Praxis in grundsätzlicher Weise festhält. Es besteht daher kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Es ist Sache der Gemeinde, gegen allenfalls gesetzeswidrige Bauten auf anderen Grundstücken im Gemeindegebiet baupolizeilich vorzugehen.