Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass auf der strassenabgewandten Seite des Schopfes keine Ziegelbedachung bestehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gestaltung beim Blick von der Strasse aus mit dem Trapezblechdach den ästhetischen Anforderungen nicht genügt. Die Auflage, wonach das Trapezblech entfernt und der Anbau mit Ziegeln in ähnlicher Form und Farbe wie bei den bestehenden Bauten sowie mit Randabschlussziegeln bedeckt werden muss, ist geeignet und erforderlich, um diesen Mangel zu beheben. Dies ist dem Beschwerdeführer 1 auch ohne weiteres zumutbar.