Die Gemeinde hat bei diesen Gegebenheiten zu Recht hohe Anforderungen an die Gestaltung gestellt. Der Fotografie in den Vorakten7 lässt sich entnehmen, dass das für die Bedachung gewählte Trapezblech einen Kontrast zu den Dächern des Schopfes und des Bauernhauses bildet, welche hauptsächlich mit Ziegeln bedeckt sind. Mit diesem optischen Bruch wird dem Erfordernis eines besonders sorgfältigen Einfügens nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass auf der strassenabgewandten Seite des Schopfes keine Ziegelbedachung bestehe.