Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 ist als Baugesuchsteller und Adressat des vorinstanzlichen Bauentscheids durch die streitigen Auflagen beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/138 4 2. Auflagen a) Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass die Auflagen betreffend Bedachung mit Ziegeln sowie Entfernung des Trapezblechdachs und betreffend Randabschlussziegel begründet sind.