Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 2 hat an der Bauparzelle kein Eigentum; sie hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen und ist nicht Adressatin des angefochtenen Bauentscheids. Sie ist daher nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.