das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit von Bauten und Anlagen genüge. Der angefochtene Entscheid behandle diese Frage nicht. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung dieser Frage. Die Gemeinde erachtete in ihrer Stellungnahme eine Absturzsicherung auf der Süd- und Ostseite oder eine Aufstiegssicherung von der Strasse her als grundsätzlich notwendig.