Mit Verfügung vom 7. November 2016 hielt das Rechtsamt fest, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden könnten Kinder das Dach des Unterstandes betreten; die niedrigste Höhe auf der Strassenseite betrage 40 cm. Es stelle sich daher die Frage, ob 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/138 3