2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. September 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Streichung der Auflagen betreffend Bedachung mit Ziegeln, Entfernung des Trapezblechdachs und Anbringen von Randabschlussziegeln. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hielt mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 an den streitigen Auflagen fest. Das AGR verzichtete mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 auf einen Antrag. Die Einsprecher haben stillschweigend auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet.