dann, wenn es nicht um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet geht. Es besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse am Rückbau der Terrainaufschüttung. Ihre vollständige Entfernung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs sind für die Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Anders lässt sich die zonenwidrige Nutzung als Naturhindernis für den Pferdesport nicht verhindern. Der Beschwerdeführer beziffert die Kosten des Rückbaus nicht näher. Selbst wenn der Rückbau mit hohen Kosten verbunden wäre, würde diese mit Blick auf das nicht gutgläubige Verhalten des Beschwerdeführers nur eine untergeordnete Rolle spielen.