Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung baurechtswidriger Bauten und Anlagen generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt diesem Grundsatz ausserhalb der Bauzone zu.28 Die Widerrechtlichkeit der Terrainaufschüttung liegt in ihrer Zonenwidrigkeit. Zudem befindet sich die davon betreffende Fläche in der Landwirtschaftszone im Inventar der Fruchtfolgeflächen. Die Durchsetzung der Zonenordnung stellt ein zentrales Anliegen der Raumplanung und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, und zwar auch