Er beanstandet zudem weder die angesetzte Wiederherstellungsfrist noch bringt er vor, die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG sei nicht gewahrt worden. Umstritten und damit zu prüfen ist einzig, ob auch der verlangte Rückbau der Terrainveränderung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.