Untätigkeit kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit über Jahre hinweg geduldet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.27 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, selbst wenn die Gemeinde bereits im Jahr 2012 Kenntnis von der Terrainveränderung hatte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass ein öffentliches Interesse am verlangten Rückbau der Zuschauertribüne besteht und dass dieser verhältnismässig ist. Er beanstandet zudem weder die angesetzte Wiederherstellungsfrist noch bringt er vor, die Fünfjahresfrist von Art.