Auch das blosse Zuwarten der Behörde schafft in der Regel kein genügendes Vertrauen und hindert diese nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom vorläufigen Dulden eines rechtswidrigen Zustands profitieren kann. Untätigkeit kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit über Jahre hinweg geduldet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.27 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, selbst wenn die Gemeinde bereits im Jahr 2012 Kenntnis von der Terrainveränderung hatte.