c) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er habe annehmen dürfen, er sei zur Bauausführung berechtigt gewesen. Wer bauen oder nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen. Wer dies unterlässt, kann sich nicht auf guten Glauben berufen. Auch das blosse Zuwarten der Behörde schafft in der Regel kein genügendes Vertrauen und hindert diese nicht am späteren Einschreiten, zumal die Bauherrschaft vom vorläufigen Dulden eines rechtswidrigen Zustands profitieren kann.