b) Wird einem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt, so hat die Behörde gleichzeitig darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand widerherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Sie kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.