Der Beschwerdeführer habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die geringfügige Terrainveränderung bestehen bleiben dürfe. Der Rückbau sei mit hohen Kosten verbunden und der J.________ Hof verliere als Anlage für nationale Pferdesportanlässe entschieden an Attraktivität. Die Terrainveränderung verletze keine öffentlichen Interessen. Die Nachteile und der Schaden des Beschwerdeführers würden überwiegen.