a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der vollständige Rückbau der Terrainveränderung sei völlig unverhältnismässig. Die Anlage habe an der ursprünglichen Nutzung als Weideland nichts geändert. Sie diene an wenigen Pferdesportanlässen als Hindernis. Die Aufschüttung sei im Frühjahr 2011 vorgenommen worden. Bis zum vorliegenden Verfahren habe niemand daran Anstoss genommen, obwohl die Bauverwaltung bereits seit 2012 Kenntnis davon gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die geringfügige Terrainveränderung bestehen bleiben dürfe.