gut in Landschaft und Siedlung einordnet, wie dies Art. 10 Abs. 1 der Vorschriften zur ÜO verlangt. Besondere Verhältnisse für eine Ausnahme sind ähnlich wie bei der Zuschauertribüne und der ovalen Pferdeführanlage keine ersichtlich. Auch hier steht eine nicht vorschriftskonforme Ideallösung im Vordergrund, die keine Ausnahmebewilligung rechtfertigt. Die Gemeinde hat deshalb der Terrainaufschüttung zur Verwendung als Naturhindernis zu Recht als Ganzes den Bauabschlag erteilt. 7. Wiederherstellung