e) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Beim Naturhindernis handelt es sich um ein unteilbares Ganzes. Eine Bewilligung des in der Bauzone liegenden Teils macht für sich allein betrachtet keinen Sinn, da die verbleibende Anlage so ihren bisherigen Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Soweit die Terrainveränderung im Perimeter der ÜO liegt, gilt zudem zu berücksichtigen, dass im Baufeld F.________ einzig zwei Pferdeführanlagen zulässig sind. Ein Naturhindernis für den Fahrsport ist demgegenüber nicht vorgesehen. Es entspricht deshalb nicht der zulässigen Nutzung.