Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl anlässlich einer Begehung als auch im Anschluss daran im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme dazu äussern und begründen, warum er an seinem Baugesuch festhalte. Auch wenn ihm nicht förmlich Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs gegeben wurde, konnte er sich doch inhaltlich entsprechend äussern und Ausnahmegründe geltend machen.