Ein solcher Verfahrensmangel liegt jedoch hier nicht vor: Aufgrund einer ersten summarischen formellen und materiellen Prüfung gelangte die Gemeinde zum Schluss, dass das Vorhaben wohl nicht bewilligungsfähig sei. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer mit. Zudem holte sie aus verfahrensökonomischen Gründen vorab eine Stellungnahme des AGR betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone ein. Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl anlässlich einer Begehung als auch im Anschluss daran im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme dazu äussern und begründen, warum er an seinem Baugesuch festhalte.