Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm keine Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs eingeräumt worden sei. Es ist Sache der Bauherrschaft, zusammen mit dem Baugesuch die erforderlichen Ausnahmegesuche einzureichen (vgl. Art. 10 BewD). Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Baubewilligungsbehörde der Bauherrschaft Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs geben muss (vgl. Art. 18 Abs. 2 BewD).24 Unterlässt sie es, hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Verfahren auch schon von Amtes wegen kassiert.25 Ein solcher Verfahrensmangel liegt jedoch hier nicht vor: